Die Einführung der BIM-Planungsmethode bedeutet keinesfalls die Abschaffung der bewährten Planungsstrukturen und -prozesse sowie der geltenden, bindenden und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Planungswirtschaft.

Ihre Anwendung muss nicht zur Aufhebung eingeführter Leistungsbilder und -phasen führen und auch nicht das verbindliche Preisrecht der in der HOAI 2013 geregelten Leistungsvergütung außer Kraft setzen.

Die Anforderungen durch die digitale, modellbasierte Bearbeitung verursachen nicht zwingend eine Verschiebung von Grundleistungen in frühe Leistungsphasen. Somit können die Honorarparameter anrechenbare Kosten, Honorarzone und Tafelsatz Bestand haben. Es empfiehlt sich, eine Bezugnahme auf Leistungsbilder und Leistungsphasen mit einer Positiv- und Negativaufzählung der Grundleistungen vertraglich aufzunehmen. Die Anwendung der BIM-Planungsmethode kann dazu führen, dass Grundleistungen entfallen oder weniger aufwendig sein können.

In der Anlage 10 der HOAI 2013, 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume, ist in der Leistungsphase 2 Vorplanung die 3-D- oder 4-D-Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modeling) als „Besondere Leistung“ aufgeführt. Hier gibt es bezüglich einer zusätzlichen Vergütung durchaus Verhandlungsspielraum. Es ist zu prüfen und abzuwägen, ob dadurch überhaupt eine Mehrleistung erforderlich wird. Eine Planungsleistung wird nicht per se zur Mehrleistung, nur weil sie digital erbracht wird. Aufwendige Modelle aber, die dem Betreiber zur Verfügung gestellt werden, können durchaus einen zu honorierenden Mehrwert darstellen.

Die Beschreibung der BIM-Leistungen ist in der Auftraggeber-Informationsanforderung (AIA) zwischen Auftraggeber und -nehmer, quasi als Lastenheft, zu vereinbaren. Die Umsetzung der Leistungen ist vom Auftragnehmer, quasi als Pflichtenheft, im BIM-Ablaufplan (BAP) zu liefern. Diese Vereinbarungen legen das konkrete Vertrags-Soll zum Zeitpunkt der Beauftragung zu Planungstiefe und Vergütung fest – auch bezogen auf die einzelnen Leistungsphasen.